ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DES PARKPLATZES DER AIRPORT PARKEN GMBH IN DER ZEPPELINSTRASSE 4 IN 2401 FISCHAMEND-DORF.

Es handelt sich um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der Flughafen Parken GmbH, FN 456972v, Zeppelinstraße 2401, Fischamend (nachfolgend „Unternehmen“ genannt). Das Unternehmen tritt am Markt unter der Firmenbezeichnung „Zebra Parking“ auf und betreibt einen lizenzierten Mietwagenbetrieb in 2401 Fischamend-Dorf, Zeppelinstraße 4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, zu der im Wesentlichen die Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört (nachfolgend „Kraftfahrzeuge“ genannt) und die Beförderung von Personen in Personenkraftwagen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich als vereinbart, sobald das Unternehmen und seine Kunden den Lager- und Transportvertrag gemäß Punkt 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen haben. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich und ausnahmslos nicht Vertragsbestandteil. Das Unternehmen betreibt eine Internetplattform, auf der es allgemeine Informationen zur Lagerung von Fahrzeugen und zum Kundentransport vom und zum Flughafen Zürich bereitstellt. Zu diesen Informationen zählen insbesondere Informationen über das Unternehmen, seine Leistungen, Preise, Zahlungsarten, Kundenbewertungen und allgemeine Informationen. Diese Informationen dienen lediglich der Information potenzieller Kunden und stellen kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages oder eine diesbezügliche Willenserklärung dar. Besucher der Plattform können diese Leistungen zu den aufgeführten Preisen und Konditionen direkt auf der Plattform reservieren. Hierzu geben Sie Ihre persönlichen Daten ein, wählen unter den aufgeführten Konditionen die gewünschten Leistungen aus, akzeptieren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall eines Vertragsabschlusses gemäß Punkt 5 und schließen die Reservierung über den Button „Reservierung abschließen“ ab. Die Reservierung ist unverbindlich und kann bis 24 Stunden vor Ankunft des Kunden am Parkplatz (Punkt 5) kostenfrei und dann gegen Zahlung der auf der Plattform aufgeführten Aufwandspauschale storniert werden. Die Stornierung kann auf der jeweiligen Plattform oder per E-Mail (info@zebraparking.ch) oder Telefon (+41446880059) erfolgen. Ein solcher Vorbehalt stellt weder ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages noch eine diesbezügliche Willenserklärung dar. Das Unternehmen sendet dem Kunden per E-Mail eine Reservierungsbestätigung unter Einschluss der akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, in der die im Falle eines Vertragsabschlusses gemäß Punkt 5 vereinbarten und gültigen Konditionen dargelegt und ausdrücklich festgehalten werden. Bei Erscheinen des Kunden auf dem Firmenparkplatz in 2401 Fischamend-Dorf, Zeppelinstraße 4 (nachfolgend „Parkplatz“ genannt) weist er seine Identität durch Vorlage eines gesetzlich anerkannten Ausweisdokuments (z. B. Reisepass, Personalausweis o.ä. nach). (Führerschein) und übergibt es dem Mitarbeiterfahrzeug des Unternehmens sowie den Fahrzeugschlüssel und erhält von diesem eine Übernahmebestätigung. Hiermit kommt zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ein Lager- und Transportvertrag gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den in der Reservierungsbestätigung aufgeführten Bedingungen zustande. Die AGB sind außerdem gut lesbar an der Ein-/Ausfahrt bzw. Ein-/Ausfahrt des Parkplatzes ausgehängt. Das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz erfolgt durch die Mitarbeiter des Unternehmens, ein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten Stellplatz besteht nicht. Der Kunde bezahlt das vereinbarte Entgelt für Lagerung und Transport (Punkte 7 und 8) nach Rückkehr zum Parkplatz in bar oder per EC- oder Kreditkarte. Die Zahlung kann mit folgenden Debit- oder Kreditkarten erfolgen: Visa, Mastercard, Maestro, Diner Club, V Pay. Trotz der Reservierung besteht für den Kunden kein Rechtsanspruch auf Abschluss des Lager- und Transportvertrages, weshalb das Unternehmen die Übernahme des Fahrzeugs und den Abschluss des Lager- und Transportvertrages aus wichtigen Gründen verweigern kann. Solche wichtigen Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn das zu behaltende Fahrzeug nicht den Bestimmungen der Ziffer 11 entspricht (z. B. keine aktuelle Plakette) oder wenn sich der Kunde gegenüber Mitarbeitern des Unternehmens oder anderen Kunden so verhält, dass der Abschluss eines Vertragsverhältnisses mit diesen unzumutbar ist. Der Firmenmitarbeiter transportiert den Kunden und die in der Reservierung angegebenen Begleitpersonen vom Parkplatz zum Abflugterminal des Flughafens Zürich. Der Transport erfolgt schnellstmöglich nach Abschluss des Lager- und Transportvertrages. Zum Einsatz kommen Fahrzeuge nach Wahl des Unternehmens. Ein Anspruch des Kunden auf die Nutzung bestimmter Fahrzeugtypen besteht nicht. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen etwaige Änderungen seiner Ankunftszeit und Flugnummer spätestens 24 Stunden vor der Landung am Flughafen Zürich mitzuteilen. Dies muss an die in Punkt 4 genannte E-Mail-Adresse oder Telefonnummer erfolgen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, muss er dem Unternehmen für den dadurch verursachten Mehraufwand eine auf der Plattform angegebene Aufwandsentschädigung zahlen. Nach der Landung am Flughafen Zürich werden der Kunde und die in der Reservierung aufgeführten Begleitpersonen vor dem Ankunftsterminal von einem Mitarbeiter des Unternehmens in Empfang genommen und zum Parkplatz transportiert. Dort wird dem Kunden das eingelagerte Fahrzeug inklusive Fahrzeugschlüssel übergeben und der Kunde bestätigt in einer Übernahmebestätigung die ordnungsgemäße Rückgabe des Fahrzeugs. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug auf etwaige Schäden zu untersuchen, die bei Übergabe des Fahrzeugs an das Unternehmen nicht vorhanden waren. Tritt ein solcher „neuer“ Schaden auf, muss dieser in der Abnahmebestätigung vermerkt und vom Mitarbeiter des Unternehmens sowie vom Kunden bestätigt werden. Unterschreibt der Kunde diese Übernahmebestätigung ohne einen solchen Vermerk, bestätigt er hiermit ausdrücklich, dass das Fahrzeug bei der Rückgabe an ihn keine „neuen“ Schäden aufwies. Das Unternehmen ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und es während der Lagerung vor Schäden zu schützen. Es erwirbt kein Eigentums-, Besitz- und/oder Nutzungsrecht an dem verwahrten Fahrzeug. Das Unternehmen ist lediglich Eigentümer des Fahrzeugs und verpflichtet, es dem Kunden nach Vertragsende in demselben Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde. Eine Weitergabe oder Zugänglichmachung an Dritte ist strengstens untersagt. Vom Lagervertrag ausgeschlossen sind ausdrücklich Gegenstände, die sich im Inneren des Fahrzeugs befinden, es sei denn, dass der Kunde vor Vertragsschluss auf diese Gegenstände und deren Wert hingewiesen hat und diese schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen zum Vertragsgegenstand erklärt wurden. Alle anderen im Fahrzeug zurückgelassenen Gegenstände erfolgen auf Gefahr des Kunden. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Parkplatz, die dort abgestellten Fahrzeuge und die gesondert verschlossenen Fahrzeugschlüssel (Punkt 13) ausreichend zu versichern und dem Kunden auf Verlangen den Versicherungsschutz zu bestätigen. Der Kunde ist verpflichtet, nur solche Fahrzeuge zur Verwahrung zu übergeben, die voll funktionsfähig sind, über ein aktuelles Kennzeichen verfügen und die vom Fahrzeughersteller erbrachten Leistungen in Anspruch genommen haben. Der Kunde haftet gegenüber dem Unternehmen für grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch die Verletzung der vorgenannten Bestimmungen oder beispielsweise durch austretendes Öl und/oder Kühlmittel oder sonstige umweltschädliche Emissionen verursacht werden. Der Kunde haftet dafür, dass sein Fahrzeug allen gesetzlichen Vorschriften und Normen entspricht. Kommt es zu einer Kontamination oder besteht die Gefahr einer Kontamination durch ein Fahrzeug eines Kunden, ist das Unternehmen berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden vom Parkplatz zu entfernen und an einem geeigneten Ort abzustellen. Der jeweilige Vertrag wird auf bestimmte Zeit geschlossen und endet daher durch Zeitablauf, einvernehmliche Auflösung, außerordentliche Kündigung oder vorzeitige Rücknahme des Fahrzeugs durch den Kunden. Liegt ein wichtiger Grund in der Sphäre einer Vertragspartei vor, der der anderen Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, ist diese andere Vertragspartei berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn das Unternehmen seine Sorgfaltspflichten in Bezug auf das Fahrzeug grob verletzt (Kündigungsrecht des Kunden) oder das Fahrzeug des Kunden die Umwelt durch Emissionen gefährdet (Kündigungsrecht des Unternehmens). Der Kunde ist jederzeit berechtigt, das bei der Firma eingelagerte Fahrzeug vorzeitig zurückzuziehen und zurückzuverlangen. In diesem Fall wird der Verwahrungsvertrag vorzeitig gekündigt, der Kunde muss jedoch das ursprünglich vereinbarte Verwahrentgelt für die gesamte Aufbewahrungsdauer in voller Höhe bezahlen. Wird der Vertrag ausnahmsweise auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Das Unternehmen weist ausdrücklich darauf hin, dass der gesamte Parkplatz eingezäunt ist, dort Überwachungskameras installiert sind und die Ein-/Ausfahrt bzw. Ein-/Ausfahrt des Parkplatzes durch Schranken gesichert ist. Die von der Firma übernommenen Autoschlüssel werden in einem verschlossenen Raum aufbewahrt. Der gesamte Parkplatz ist 24 Stunden am Tag mit Firmenmitarbeitern besetzt. Der Kunde nimmt die vorgenannten Sicherheitsmaßnahmen ausdrücklich zur Kenntnis, stimmt ihnen zu und bestätigt deren Angemessenheit. Darüber hinaus nimmt der Kunde ausdrücklich zur Kenntnis, dass sein Fahrzeug auf dem Freiparkplatz abgestellt und somit den Witterungseinflüssen ausgesetzt ist. Das Unternehmen haftet gegenüber dem Kunden für Schäden am Fahrzeug, die durch grobe Fahrlässigkeit und mangelnde Sorgfalt verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Für von Dritten verursachte Schäden haftet das Unternehmen zudem nur im Falle eigener grober Fahrlässigkeit. Das Unternehmen haftet jedoch nicht für zufällige Schäden oder Beeinträchtigungen des Fahrzeugs, einschließlich höherer Gewalt. Für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Kunde gegenüber dem Unternehmen, wobei die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Darüber hinaus hat der Kunde dem Unternehmen die Kosten zu ersetzen, die dem Unternehmen für die Instandhaltung des eingelagerten Fahrzeugs in angemessenem Umfang entstanden sind. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Unternehmen proaktiv über gefährliche Eigenschaften des Fahrzeugs zu informieren. Dem Unternehmen steht hinsichtlich seiner Ansprüche gegen den Kunden ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zu. Zahlt der Kunde bei Rückgabe des Fahrzeugs das vereinbarte Entgelt nicht, ist das Unternehmen berechtigt, das Fahrzeug bis zur Zahlung des Entgelts, des hiermit vereinbarten Verzugszinses von 4 % pro Jahr und der Zahlung des fälligen Lagerentgelts bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten . Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, ihre Ansprüche spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen. Für etwaige in Punkt 8 beschriebene „Neuschäden“ am Fahrzeug gilt die dortige Regelung, wonach solche Schäden in der Abnahmebestätigung zu vermerken sind. Die gerichtliche Geltendmachung von in der Abnahmebestätigung eingetragenen „neuen“ Schäden sowie innerhalb dieser 30-Tage-Frist geltend gemachten Ansprüchen ist innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren möglich. Gehört der Abschluss des Lager- und Transportvertrages nicht zum Betrieb des Unternehmens des Kunden, ist dieser Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (nachfolgend „KSchG“ genannt). Ein solcher Kunde ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3 und 3a KSchG vom Vertrag zurückzutreten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kunde die Geschäftsbeziehung auf eigene Initiative zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages mit dem Unternehmen angebahnt hat, weshalb dem Kunden kein Widerrufsrecht gemäß § 3 KSchG zusteht. Unabhängig davon kann ein solcher Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn ohne seinen wichtigen Grund Umstände, die für seine Zustimmung von Bedeutung sind und die das Unternehmen im Rahmen der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich angesehen hat, nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang eintreten. Der Kunde kann den Rücktritt innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt erklären, in dem für ihn erkennbar ist, dass die vorgenannten Umstände nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe vorliegen und er die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Widerrufsbelehrung erhalten hat. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, hat er alle empfangenen Leistungen zurückzugeben und dem Unternehmen für die Nutzung ein angemessenes Nutzungsentgelt einschließlich einer Entschädigung für die damit verbundene Minderung des Zeitwertes der Leistung zu zahlen. Ist die Rückgewähr unmöglich oder unzumutbar, hat der Kunde den Wert der Leistung in dem Umfang zu vergüten, in dem sie für ihn von erkennbarem und überwiegendem Nutzen war. Im vorliegenden Fall hat der Kunde das bis zum Rücktritt vom Vertrag angefallene vereinbarte Lagerentgelt zu zahlen. Nach § 5a KSchG ist das Unternehmen verpflichtet, dem Kunden vor Abschluss des Vertrages oder bevor dieser eine Vertragserklärung abgibt, bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Mit dem Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Übermittlung an den Kunden zusammen mit der Reservierungsbestätigung (Punkt 4) kommt das Unternehmen dieser Informationspflicht nach. Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Verwahrungs- und Transportvertrag nicht dem Fern- und Auswärtsgeschäftsgesetz unterliegt. Mit Abschluss des Verwahrungs- und Transportvertrages erklärt sich der Kunde ausdrücklich damit einverstanden, dass das Unternehmen gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem österreichischen Datenschutzgesetz berechtigt und verpflichtet ist, personenbezogene Daten des Kunden (z. B. Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse). E-Mail- und Bankdaten) zu erheben, zu erfassen, zu ordnen und zu speichern, gegebenenfalls anzupassen und zu ändern, abzufragen und im erforderlichen Umfang zu übermitteln oder Dritten zugänglich zu machen. Bei diesen Dritten handelt es sich insbesondere um Behörden, Gerichte, Finanzämter, Banken, Steuerberater und Rechtsanwälte. Der Kunde erklärt sich ferner damit einverstanden, dass auf dem Parkplatz Videokameras aufgestellt werden und sämtliche Vorgänge auf dem Parkplatz – einschließlich der Handlungen des Kunden – aufgezeichnet werden. Der Kunde stimmt weiterhin zu, dass das Unternehmen auf seiner Plattform und Website verschiedene Cookies verwendet, wie z. B. Google Analytics, Google AdWords, Addthis, Google Maps und verschiedene in sozialen Medien angebotene Social Plugins. Zweck der Datenverarbeitung ist die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zur Berücksichtigung des Datenschutzes. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt und anschließend gelöscht werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat, die hier erteilte ausdrückliche Einwilligung zur Datenverarbeitung jederzeit zu widerrufen. Darüber hinaus hat der Kunde das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung zu erhalten und eine Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Datenverarbeitung sowie Datenübertragbarkeit zu verlangen oder Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einzulegen. Bei Fragen zum Datenschutz steht Ihnen das Unternehmen bzw. dessen Geschäftsführer, Herr Rene Weingerl, jederzeit zur Verfügung. Es bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen oder Modifikationen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Lager- und Transportvertrages nichtig oder ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt. Die Vertragsparteien werden die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Der vorliegende Verwahrungs- und Transportvertrag unterliegt österreichischem Recht. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt die Zuständigkeit des Gerichtsstandes, der sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt, als vereinbart. Stand: August 2018